Retriever Rassehunde e. V.

Zuchtordnung

       

   gültig in der Fassung vom 26.03.2019  

§ 1 Allgemeines

 

 

1.

Zuständig und damit verantwortlich für die Zucht ist der Retriever Rassehunde e.V.

Dies schließt die Zuchtberatung, Zuchtkontrolle und das Führen des Zuchtbuches ein. 

 

 

2.

Der Retriever Rassehunde e.V. ist bestrebt den Retriever in einer verantwortungsvollen Reinzucht, der Gesundheit, dem Verhalten, der rassetypischen Brauchbarkeit und der Schönheit zu fördern und zu erhalten. 

 

§ 1/2 Zuchtbuchamt 

 

 

1.

Die Zuchtkommission bildet sich aus Hauptzuchtwart und Zuchtwarte. Sie legen die Zuchtordnung fest und entscheiden über die Zuchtzulassungen auch bezüglich Entziehungen der Zuchtzulassung, Zuchtsperrung oder befristete Zuchtsperren. Sie sind zuständig für das Verfolgen von Zuchtverstößen und sie entscheiden über Sonderverpaarungen und auch über Ausnahmen in der künstlichen Befruchtung.

 

 

2.

Der Hauptzuchtwart bildet die Zuchtwarte aus!

Zuchtwart kann werden, wer selbst schon 4 Würfe großgezogen hat.

 

 

§ 2 Die Züchter 

 

1. Züchter und Deckrüdenbesitzer im RRH e.V. müssen ihr 18. Lebensjahr vollendet haben. 

Nicht aufgenommen werden Personen, die noch einem anderen Zuchtverein züchten oder deren Partner in einem anderen Zuchtverein züchten! 

Die Welpen müssen das Leben im Haus kennenlernen, um eine gute Sozialisierung zu gewährleisten. 

Die Mitglieder verpflichten sich zur überwiegenden Hausaufzucht, d.h. zur Haltung ihrer Hunde in häuslicher Gemeinschaft. 

 

 

2. Zuchtrecht 

 

Es dürfen nur eigene Hündinnen zur Zucht eingesetzt werden. 

Es darf nicht mit Hündinnen in Zuchtmiete gezüchtet werden. Leihhündinnen sind untersagt, ebenso wie der Einkauf von Würfen zum Weiterverkauf.

 

 

3. Dokumentation der Zucht/ Notwendige Unterlagen

 

Jeder Züchter ist verpflichtet ein Zwingerbuch sowie ein Deckrüdenbuch zu führen. 

Diese Dokumente müssen aktuell und vollständig sein und alle notwendigen Daten bzgl. der Zucht enthalten. Diese Unterlagen haben Charakter von Nachweisdokumenten gegenüber dem RRH e.V. und ggf. dem Finanzamt sowie bei Rechtsstreitigkeiten. 

 

 

4. Zuchtgemeinschaft 

 

Eine Zuchtgemeinschaft ist nur möglich, wenn beide Züchter unter einem Zwingernamen und einer Adresse gemeinschaftlich züchten und beide Züchter dem RRH e.V. angehören.

 

 

5. Eigentümergemeinschaft

Eigentümergemeinschaften mit Zuchthunden sind möglich, wenn die Hundeeigentümer Züchter im RRH e.V. sind  und die Hunde eine gültige Zuchtzulassung haben. 

 

 

§ 3 Zuchthunde 

 

1.

Für Zuchthunde muss eine anerkannte Ahnentafel vorliegen. Die Chipnummer muss in der Ahnentafel eingetragen sein und mit der Chipnummer des Hundes übereinstimmen. 

Registerpapiere sind Einzelfallentscheidungen. 

Im Zuchtbuch werden Hunde auch aus anderen Ländern aufgenommen, sofern sie nach dem gültigen Rassestandard gezüchtet wurden. Liegen für diese Hunde nebst einer Zuchtzulassung eine gültige HD- und ED-Untersuchung vor, so wird diese gleich in das Zuchtbuch übernommen. Aus dem Ausland benötigt man ein Export-Pedigree

oder eine anerkannte Ahnentafel. Ebenso können auch aus anderen deutschen Verbänden Hunde mit gültigen Ahnentafeln und Registerpapieren in das Zuchtbuch übernommen werden.

 

 

2.

Die Zuchtzulassung erteilt der Zuchtwart, welcher auch für die Wurfabnahme zuständig ist.

Sollte die Entfernung zu groß für den Zuchtwart unzumutbar sein, darf in genehmigten Ausnahmefällen auch der Tierarzt die Wurfabnahme machen. 

Alternativ kann die Zuchtauglichkeit in genehmigten Ausnahmefällen auch bei einer empfohlenen Hundeausstellung festgestellt werden. 

Es sind nur Hunde mit den von der FCI anerkannten Farben (schwarz, braun, gelb) zur Zucht zugelassen.

 

3.

Die Zucht erfolgt mit Hunden, die in Anlehnung an die Größenvorgaben der FCI festgelegt sind, d.h. 

 

Rüden: 55 - 59 cm (Standard FCI = 56-57 cm +/-)

Hündinnen 51 - 57cm (Standard FCI 54-56 cm +/-) 

 

Um eine Zuchtzulassung zu erhalten müssen Hunde folgende Gesundheitsuntersuchungen nachweisen: 

 

  • HD A1-B2 
  • ED beidseitig frei oder maximal Grad 1 (der schlechtere Wert entscheidet; der Partner muss bei Grad I ED frei sein) 
  • Laboklin Basispaket 1 bei allen Hunden + Basispaket 2 mindestens bei einem Deckpartner! Es sei denn, die Hunde sind über den Erbgang frei!
  • GPRA (Katarakt !) Augenuntersuchung bei allen Hunden maximal alle 3 Jahre wird empfohlen. Ab dem 6. Jahr gilt der Hund als „Frei“ 
  • Herzuntersuchung -> Empfehlung 
  • Bei einer autosomal-rezessiv vererbten Genkrankheit muss zumindest ein Partner frei sein.
  • Bei einer autosomal-dominant vererbten Genkrankheit müssen beide Partner frei sein.
  • Bei einem Träger eines Gendefektes darf nur mit einem gendefektfreien Hund verpaart werden. 

 

 

§ 4 Zuchtstätte 

 

1. Zwingernamenschutz

Der Zwingername wird im RRH e.V. geschützt und nur einmal vergeben.

Es muss sichergestellt sein, dass der zu schützende Name anderen Zwingernamen nicht zu sehr ähnelt und so eine Verwechslung ausgeschlossen ist. 

 

 

2. Zuchtstätte

Der RRH e.V. erhebt den Anspruch einer besonders anspruchsvollen Welpenaufzucht. Wir erwarten von unseren Mitgliedern, dass sie sich gegen Zwinger-/ Massen-/ Gartenhausaufzuchten o.ä. aussprechen und auch nicht praktizieren. 

Es sollten höchstens zwei Würfe gleichzeitig aufgezogen werden.

Außerdem ist ein Hundehandel untersagt und wird mit Ausschluss aus dem RRH e.V. geahndet. 

 

 

3. Haltung der Hunde

 

Die gesetzlichen Bestimmung zum Halten von Hunden entsprechend der Tierschutzgesetzgebung sind zwingend einzuhalten.

Der RRH e.V. behält sich vor die Haltung und Betreuung zu kontrollieren. 

 

 

 

§ 5 Der Deckakt 

 

 

1.

Der Deckrüde darf vereinsunabhängig frei gewählt werden, sofern er unseren Vereinsstatuten entspricht. Bei Zuchtauflagen müssen diese strikt eingehalten werden. Andernfalls erhalten die Welpen keine Papiere und dem Züchter droht der Ausschluss aus dem RRH e.V.

Künstliche Besamung darf nur bei Hündinnen vorgenommen werden, die schon einen Wurf hatten. 

Es muss immer ein Deckschein ausgestellt werden und dieser mit der Kopie der Papiere vom Deckrüden inkl. der gesundheitlichen Untersuchungen und der originalen Ahnentafel der Hündin nach der Wurfabnahme eingereicht werden.

Es darf während der Läufigkeit der Hündin nur ein Rüde decken. 

 

2.

Auf dem Deckschein muss der Besitzer des Rüden mit seiner vollständigen Anschrift stehen. Die Daten des Rüden (Name, Rasse, Farbe, Größe, Zuchtbuchnummer und Chipnummer, Decktage) müssen eingetragen sein. Selbiges gilt für die Hündin.

 

3.

Inzestverpaarungen sind untersagt! 


4.

Das Mindestalter für den ersten Deckakt der Hündin ist 18 Monate, für den Rüden 12 Monate

 

§ 6 Der Wurf 

 

Ein Wurf muss bis maximal 10 Tage nach der Geburt gemeldet werden. 

Die Wurfabnahme darf erst ab der 8. Lebenswoche erfolgen. Die Welpen müssen geimpft und gechippt sein und mindestens 2 mal entwurmt worden sein. 

Die Welpen dürfen frühestens mit Vollendung der 8. Lebenswoche und nach erfolgter Wurfabnahme abgegeben werden. 

Das Mindestgewicht von 4,5 kg beim Nova Scotia Duck Tolling muss erreicht sein. Sollte der Welpe keine 4,5 kg erreicht haben, muss er solange beim Züchter bleiben, bis die 4,5 kg erreicht sind. 

Die anderen Retriever-Rassen sollten 5 kg Mindestgewicht bei der Abgabe aufweisen. 

 

Nach der Wurfabnahme muss der Züchter umgehend, spätestens jedoch am 2. Tag nach der Wurfabnahme, den Bericht mit folgenden Angaben an das Zuchtbuchamt schicken: 

 

  • Name der Welpen 
  • Geschlecht der Welpen 
  • Chipnummern 
  • Fehler z.B. fehlender Hoden 
  • Deckschein 
  • Original Ahnentafel der Hündin 
  • HD + ED Bescheinigung der Hündin 
  • Gentestkopie der Hündin 
  • Kopie der Ahnentafel des Rüden 
  • HD und ED Bescheinigung (in Kopie) des Rüden 
  • Gentestkopie des Rüden 

 

 

§ 7 Kaiserschnitt  

 

Nach zwei Kaiserschnitten darf die Hündin nicht weiter zur Zucht eingesetzt werden, es sei denn es war minimalinvasiver Eingriff und ein Tierarzt bestätigt die weitere Zuchttauglichkeit aus medizinischer Sicht.

 

Winterlingen, den 25.03.2019