Retriever Rassehunde e.V.
Satzung
§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
1. Der Verein führt den Namen: „Retriever Rassehunde e.V.“
und hat seinen Sitz in: 72474 Winterlingen-Harthausen.
Er wurde am 27.05.2013 gegründet und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Albstadt
eingetragen werden.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 ZWECK
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der artgerechten Haltung und Zucht aller Retriever-Rassen. Grundlage sind geeignete Untersuchungen mit gesicherten wissenschaftlichen, biologischen und tiermedizinischen Erkenntnissen. Ziel ist die Erhaltung und Festigung der Rassen bzgl. Ihrem Wesen und Konstitution, sowie ihrem formvollendeten Erscheinungsbild.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Erfahrungsaustausch mit Retriever-Haltern und Kompetenzerweiterung durch Kontakt mit Fachleuten aus der Wissenschaft (Ernährungslehre, Verhaltensforscher, Biologen etc.)
b) Planung und Durchführung gemeinsamer Unternehmungen, Ausstellungen, Seminare und Schulungen
c) Erstellung und Pflege eines Registers für Zuchthündinnen und Deckrüden inklusive aller medizinischen und genetischen Daten.
d) Ausstellung der relevanten Zuchtpapiere und Führung eines Zuchtbuches
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften über "Steuerbegünstigte Zwecke" der §§ 51 Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 4 MITGLIEDSCHAFT
1. Der Verein führt als Mitglieder:
· ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)
· Ehrenmitglieder
2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
5. Die Mitgliedschaft endet:
· durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;
· Tod des Mitglieds
· durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;
· durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Beschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
7. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.
§ 5 ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 6 DER VORSTAND
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister. Jeder von Ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Der Vorstand besteht aus:
der/dem 1. Vorsitzenden;
der/dem 2. Vorsitzenden;
dem/der Schatzmeister/in;
Amtsdauer und Vergütung des Vorstandes
. 1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
2. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
3. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
Beschlussfassung des Vorstands
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Frist von 3 Tagen einzuhalten.
2. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
3. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.
4. Die Tagesordnung soll enthalten
· Bericht des Vorstands
· Entlastung des Vorstands
· Wahl eines Kassenprüfers
· Veranstaltungskalender
· Haushaltsvoranschlag
· Festsetzung und Änderung von Unkostenbeiträgen
· Anträge
· Verschiedenes
5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit)
8. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
9. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
10. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder.
§ 8 AUFLÖSUNG DES VEREINS
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den beim Amtsgericht, 59495 Soest als „gemeinnützig anerkannt“ eingetragenen Verein
(Steuernummer: 343/5754/0651):
„Retriever in Not e.V.”
Zum Saalfeld 4
59510 Lippetal
Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke aus dem Bereich des Tierschutzes zu verwenden.
Ort, Datum ..........................................................